161 N 1). Anders als unter dem alten Thurgauer Strafprozess, welcher die Dispensation des Angeklagten vom persönlichen Erscheinen vor der Kriminalkammer und dem Geschworenengericht nicht zuliess (RBOG 1967 Nr. 38), kann der Angeklagte heute bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich vor jeder Instanz von der Erscheinungspflicht entbunden werden. Andererseits weist bereits der Wortlaut von § 147 Abs. 2 StPO unzweideutig darauf hin, dass das Gericht auf die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht gegen dessen Willen verzichten kann. Vielmehr bedarf es hiezu eines ausdrücklichen Gesuches.