Insbesondere kann er vom urteilenden Gericht verlangen, persönlich angehört zu werden. Diese Ansprüche gehören zu den grundlegenden Anforderungen an einen rechtsstaatlichen Strafprozess und ergeben sich sowohl aus Art. 4 BV als auch aus Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (RBOG 1992 Nr. 16 mit Hinweisen). Das Erscheinen ist aber nicht nur eine Pflicht des Angeklagten, sondern es beinhaltet gleichzeitig auch das Recht, bei Untersuchungshandlungen und an der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Recht und Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entsprechen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs (Reinhard, Die Befragung des Beschuldigten im Strafprozess, Diss.