Zürich 1991, S. 229; Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 831; Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1989, S. 64 f.). Im Strafverfahren ist die Anwesenheit des Angeklagten aber auch grundsätzlich deshalb erforderlich, weil seine Aussage und der persönliche Eindruck über ihn für die Wahrheitsfindung und die Strafzumessung von grosser Bedeutung sind. Im weiteren kann dieser ohne persönliche Anwesenheit nur schwer alle seine Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen. Insbesondere kann er vom urteilenden Gericht verlangen, persönlich angehört zu werden.