Der Beschuldigte, welcher mit Erhebung der Anklage als Angeklagter bezeichnet wird, ist die Hauptperson in der Hauptverhandlung, mit welcher das Strafverfahren seinen Höhepunkt erreicht. Er hat an der Hauptverhandlung deshalb grundsätzlich persönlich teilzunehmen. Ihn trifft somit zwar keine Aussagepflicht, wohl aber die Pflicht, den Vorladungen Folge zu leisten und den Verhandlungen beizuwohnen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 131; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 89; Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 229;