RBOG 1996 Nr. 40 Dispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils § 147 aStPO (TG), § 162 aStPO (TG) 1. a) Der Angeklagte hat vor Gericht persönlich zu erscheinen (§ 147 Abs. 1 StPO). Auf rechtzeitiges Gesuch kann ihn der Präsident dieser Pflicht entheben, wenn er durch ärztlich bescheinigte Krankheit, weite Entfernung oder andere triftige Gründe verhindert und seine Anwesenheit für die gerichtliche Beurteilung entbehrlich ist (§ 147 Abs. 2 StPO). b) Der Beschuldigte, welcher mit Erhebung der Anklage als Angeklagter bezeichnet wird, ist die Hauptperson in der Hauptverhandlung, mit welcher das Strafverfahren seinen Höhepunkt erreicht.