{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--40_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-40", "Checksum": "220825f3288d1d1a0aaf4ec9ccf64d56"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:32", "Checksum": "05d998100ad083ac8ab844d749315e18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40\nRegeste:\nDispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils\n\n\n3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Strafverfahren vor Vorinstanz an mehreren formellen Mängeln leidet. So fehlt es zum einen an den notwendigen Voraussetzungen für eine gültige Dispensation. Zum andern erfolgte auch nie eine gültige Zustellung des Urteils, womit dieses überhaupt nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage die Frage, ob mangels Zustelladresse in der Schweiz überhaupt eine gültige Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte, nachdem auch die Vorinstanz nicht geltend macht, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt ferngeblieben. Das Urteil der Vorinstanz ist somit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und deshalb aufzuheben. Das Strafverfahren ist an dem Punkt wieder aufzunehmen, an welchem es sich im Moment der Ausschaffung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1992 befand.\nRekurskommission, 2. September 1996, SW 96 5"}