{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--40_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-40", "Checksum": "9c5553c40a5b30b4d37417a8fb169302"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:04", "Checksum": "49ba0eb7dfe91f8419b6621fdd7229c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40\nRegeste:\nDispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils\n\n\n2. a) Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnet das Gericht den Parteien mündlich den Urteilsspruch mit einer kurzen Begründung, oder es verweist sie auf die schriftliche Urteilseröffnung (§ 162 Abs. 1 StPO). Den Parteien wird umgehend das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt (§ 162 Abs. 2 StPO). Ist die Adresse eines Verurteilten nicht bekannt oder ist die persönliche Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, so wird der wesentliche Inhalt des Urteilsspruchs im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (§ 163 Abs. 1 StPO).\nb) Solange ein Urteil nicht zugestellt ist, handelt es sich um ein Nichturteil (un projet). Seine Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 ff.). Die Urteilszustellung ist zudem gemäss § 197 Abs. 1 StPO notwendige Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Eine ungültige Zustellung setzt den Fristenlauf nicht in Gang (Hauser, S. 121). Wohl ist nicht in jedem Fall notwendig, dass das Urteil auch eine schriftliche Begründung enthält. Vielmehr kann darauf mit Ausnahme der in § 50 Abs. 4 StPO genannten Tatbestände verzichtet werden, sofern eine schriftliche Begründung nicht innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird (§ 162 Abs. 3 StPO). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien und insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der für den Richter massgebenden Tatsachen und Rechtsnormen kann er sich oft kein Bild über die Tragweite des Urteils machen. Zudem kann er es nicht sachgemäss anfechten, denn weder er noch die angerufene Rechtsmittelinstanz vermögen es auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BGE 98 Ia 464 f.). Unbekümmert um die Frage eines allfälligen Weiterzugs sollte dem Betroffenen mit der Bekanntgabe der Urteilsgründe aber auch die Gelegenheit geboten werden, sich von der Richtigkeit des richterlichen Erkenntnisses zu überzeugen. Im Auge zu behalten ist schliesslich auch der resozialisierende Zweck der Strafe, wozu die Überzeugungsarbeit teilweise in der Urteilsbegründung geleistet werden kann (Steiner, Die Motivierungspflicht für Gerichtsurteile, in: SJZ 72, 1976, S. 122; Martin Schmid, S. 454). Damit der Verurteilte sich aber überhaupt mit den Überlegungen des Richters auseinandersetzen kann, muss ihm die Gelegenheit geboten werden, ein begründetes Urteil zu verlangen. Dies ist letztlich nur möglich, wenn ihm wenigstens das Dispositiv mit dem Hinweis auf sein Recht, innerhalb von 10 Tagen ein begründetes Urteil zu verlangen, rechtsgültig zugestellt wird.\nc) Sowohl die Kantonspolizei als auch das Bezirksamt führten den Beschwerdeführer während der gesamten Strafuntersuchung als an derselben Adresse in A wohnhaft auf. In seinem Schlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 26. April 1993 vermerkte das Bezirksamt zu Recht, der Beschwerdeführer sei an der letzten Adresse \"whft. gewesen\", nachdem dieser knapp ein Jahr zuvor in seine Heimat ausgeschafft worden war. Wie bereits die Akteneröffnung vom 12. März 1993 gemäss § 78 StPO erfolgten sämtliche Zustellungen an die in B wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers. Im weiteren gingen die Zustellung der Anklageschrift gemäss § 143 StPO durch die Staatsanwaltschaft genauso wie die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 2. September 1993 und schliesslich das Urteil vom 1./15. Oktober 1993 an die Adresse der Schwester. Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang jedenfalls die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Schwester als Zustelladresse bezeichnet. Wohl hätte gestützt auf § 87 Abs. 2 StPO ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer vor seiner Ausschaffung zur Mitteilung des bevorstehenden Wohnortswechsels zu verpflichten. Diesem wäre es dannzumal unbenommen gewesen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Zuzustimmen ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es hiezu nicht notwendigerweise eines hier zugelassenen Rechtsanwalts bedurft hätte. Dies steht hier allerdings auch nicht in Frage. Entscheidend bleibt vielmehr, dass der Beschwerdeführer selbst weder seine Schwester noch eine andere Person als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Für die gegenteilige Argumentation der Vorinstanz findet sich jedenfalls in den Akten kein Hinweis. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der polizeilichen Befragung der Schwester des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1996 herleiten. Wohl räumte diese ein, sie sei damals einverstanden gewesen, für eilige Korrespondenzen an ihren Bruder als Kontaktperson zu walten. Indessen sei dieses Vorgehen mit ihrem Bruder nicht abgesprochen gewesen. Nach dessen Ausschaffung in die Heimat im Mai 1992 habe sie denn auch die meisten an ihn adressierten Briefe weggeworfen, obwohl sie deren Inhalt nicht habe lesen können. Das Urteil sei ihr zugestellt worden und in der Folge einige Monate bei ihr zu Hause herumgelegen, bevor sie es ebenfalls weggeworfen habe. Ihrem Bruder habe sie später telefonisch von der Ankunft des Urteils Kenntnis gegeben, ihm gleichzeitig aber auch gesagt, sie habe den Inhalt nicht lesen können. Unter diesen Umständen aber hat die Zustellung des Urteils der Vorinstanz klar als nicht erfolgt zu gelten."}