{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--40_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-40", "Checksum": "9c5553c40a5b30b4d37417a8fb169302"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:04", "Checksum": "49ba0eb7dfe91f8419b6621fdd7229c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 40\nRegeste:\nDispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils\n\nRBOG 1996 Nr. 40\nDispensation des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Eröffnung des Urteils\n§ 147 aStPO (TG), § 162 aStPO (TG)\n1. a) Der Angeklagte hat vor Gericht persönlich zu erscheinen (§ 147 Abs. 1 StPO). Auf rechtzeitiges Gesuch kann ihn der Präsident dieser Pflicht entheben, wenn er durch ärztlich bescheinigte Krankheit, weite Entfernung oder andere triftige Gründe verhindert und seine Anwesenheit für die gerichtliche Beurteilung entbehrlich ist (§ 147 Abs. 2 StPO).\nb) Der Beschuldigte, welcher mit Erhebung der Anklage als Angeklagter bezeichnet wird, ist die Hauptperson in der Hauptverhandlung, mit welcher das Strafverfahren seinen Höhepunkt erreicht. Er hat an der Hauptverhandlung deshalb grundsätzlich persönlich teilzunehmen. Ihn trifft somit zwar keine Aussagepflicht, wohl aber die Pflicht, den Vorladungen Folge zu leisten und den Verhandlungen beizuwohnen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 131; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 89; Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 229; Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 831; Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1989, S. 64 f.). Im Strafverfahren ist die Anwesenheit des Angeklagten aber auch grundsätzlich deshalb erforderlich, weil seine Aussage und der persönliche Eindruck über ihn für die Wahrheitsfindung und die Strafzumessung von grosser Bedeutung sind. Im weiteren kann dieser ohne persönliche Anwesenheit nur schwer alle seine Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen. Insbesondere kann er vom urteilenden Gericht verlangen, persönlich angehört zu werden. Diese Ansprüche gehören zu den grundlegenden Anforderungen an einen rechtsstaatlichen Strafprozess und ergeben sich sowohl aus Art. 4 BV als auch aus Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (RBOG 1992 Nr. 16 mit Hinweisen). Das Erscheinen ist aber nicht nur eine Pflicht des Angeklagten, sondern es beinhaltet gleichzeitig auch das Recht, bei Untersuchungshandlungen und an der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Recht und Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entsprechen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs (Reinhard, Die Befragung des Beschuldigten im Strafprozess, Diss. Bern 1978, S. 46 f.; Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 235 N 5; Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Art. 161 N 1).\nAnders als unter dem alten Thurgauer Strafprozess, welcher die Dispensation des Angeklagten vom persönlichen Erscheinen vor der Kriminalkammer und dem Geschworenengericht nicht zuliess (RBOG 1967 Nr. 38), kann der Angeklagte heute bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich vor jeder Instanz von der Erscheinungspflicht entbunden werden. Andererseits weist bereits der Wortlaut von § 147 Abs. 2 StPO unzweideutig darauf hin, dass das Gericht auf die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht gegen dessen Willen verzichten kann. Vielmehr bedarf es hiezu eines ausdrücklichen Gesuches.\nc) Unmittelbar nach der persönlichen Schlusseinvernahme durch den Untersuchungsrichter am 13. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt, nachdem ihm zwei Tage zuvor bereits die Verfügung über seine Ausweisung aus der Schweiz ausgehändigt worden war. Am 14. Mai 1992 bestätigte der Beschwerdeführer ausserdem den Erhalt der Einreisesperre des Bundesamts für Ausländerfragen vom gleichen Tag. Am Morgen des Folgetags wurde er der Flughafenpolizei in Zürich-Kloten zugeführt und von dieser in ein Flugzeug in seine Heimat gesetzt. In den Strafakten findet sich keinerlei Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt darum ersucht hätte, vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dispensiert zu werden. Insbesondere der Untersuchungsrichter unterliess in seiner Schlusseinvernahme vom 13. Mai 1992 in dieser Beziehung jedwelchen Hinweis, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Ausschaffung unmittelbar bevorstand. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich durch einen Anwalt freier Wahl vertreten lassen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Im weiteren wurde ihm im Zusammenhang mit seinem PW die vom gleichen Tag datierte Beschlagnahmeverfügung ausgehändigt, gegen welche er eine Beschwerde in Aussicht stellte. Bei dieser Sachlage aber kann der Vermerk im Rubrum des Urteils der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei vom persönlichen Erscheinen dispensiert, nicht genügen. Vielmehr hätte es hiezu eines ausdrücklichen Dispensationsgesuchs bedurft. Ein solches findet sich aber nirgends. Die Akten lassen im Gegenteil vielmehr darauf schliessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer von der Pflicht, persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen, möglicherweise deshalb entband, weil seine genaue Adresse in seiner Heimat gar nicht bekannt war. In diese Richtung deuten zumindest die Kostenrechnung des Bezirksamts vom 27. April 1993 und auch das orangefarbene Kopfblatt der Vorinstanz für das Aktendossier, auf denen jeweils wortwörtlich übereinstimmend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei \"z.Z. angeblich in der Türkei im Militär, Adresse nicht bekannt\". Bei dieser Ausgangslage jedenfalls ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, vorliegend handle es sich um kein Kontumazialurteil, nicht zutreffend. Vielmehr erfolgte die Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers, was nur dann zulässig gewesen wäre, wenn dieser unter Angabe eines der in § 147 Abs. 2 StPO genannten Gründe um Dispensation ersucht und die Vorinstanz diese auch tatsächlich bewilligt hätte."}