Mithin steht auch rein prozessual betrachtet dem Berufungskläger kein Anspruch darauf zu, dass ein gerichtliches Gutachten über seine eigene Glaubwürdigkeit durchgeführt wird; offen steht ihm demgegenüber das Recht, seinerseits ein aussagepsychologisches Privatgutachten einzureichen, worauf er im vorliegenden Fall indessen verzichtete. Obergericht, 9. Januar 1996, SB 95 17 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. November 1996 ab.