b) An diesen Grundsätzen ändert auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Grundsatz der Waffengleichheit nichts, denn dieses Prinzip verlangt im wesentlichen, dass Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung in wirksamer Form von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenpartei Kenntnis erhalten und dazu Stellung nehmen können müssen (Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 476). Mithin steht auch rein prozessual betrachtet dem Berufungskläger kein Anspruch darauf zu, dass ein gerichtliches Gutachten über seine eigene Glaubwürdigkeit durchgeführt wird;