Darüber hinaus auch noch eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten einzuholen, rechtfertigt sich demgemäss in solchen Fällen nicht. Dies gilt umso mehr, als Explorationsverfahren zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angeschuldigten auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen - von Ausnahmefällen abgesehen - unergiebig sind, weil Angeschuldigte ihre Angaben zur Sache meist erheblich befangener machen als Zeugen, und weil ihre Aussagen oft nur kurze, rein negierende Äusserungen darstellen (Arntzen, Vernehmungspsychologie, S. 66). b)