Er kann seinen Entscheid nicht einfach an Sachverständige delegieren, umso weniger als der Richter seine Überzeugung bei der Würdigung von Aussagen in aller Regel ohne grössere Probleme zu gewinnen vermag. Der Beizug eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage rechtfertigt sich nur dort, wo infolge der besonderen Umstände des konkreten Falls Zweifel bezüglich der Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestehen, wie beispielsweise bei psychisch auffälligen Personen, oder wo Aussagen von Kindern alleiniges oder wesentliches Beweismittel bilden (Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2. A., S. 83 f.; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. A., S. 127 ff.;