Köhnken, Glaubwürdigkeit, München 1990, S. 87 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Die Würdigung von Aussagen und damit letztlich auch die Anwendung dieser Kriterien bleibt indessen grundsätzlich Sache des Richters (Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 315 mit Hinweisen). Er kann seinen Entscheid nicht einfach an Sachverständige delegieren, umso weniger als der Richter seine Überzeugung bei der Würdigung von Aussagen in aller Regel ohne grössere Probleme zu gewinnen vermag.