Bei der Würdigung von Aussagen im besonderen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist indessen unbestritten, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt, ausgehend von der grundlegenden Annahme, dass sich Aussagen über selbsterlebte Ereignisse in ihrer Qualität von jenen Aussagen unterscheiden, die nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen ("Undeutsch-Hypothese").