Der Richter ist dabei an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Natur gebunden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 242). Bei der Würdigung von Aussagen im besonderen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.