Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der Richter frei von Beweisregeln und nach seiner persönlichen Ueberzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 117 Ia 405 f, 115 IV 268 f., 103 IV 300). Der Richter ist dabei an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Natur gebunden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 242).