Die Akten reichen mithin ohne Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und Z für eine Verurteilung aus. 4. Der Beweisergänzungsantrag des Berufungsklägers, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten auch über seine eigene Glaubwürdigkeit durchzuführen, gründet offenbar auf einem verfehlten Verständnis der Grundsätze über die Würdigung von Aussagen. a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der Richter frei von Beweisregeln und nach seiner persönlichen Ueberzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 117 Ia 405 f, 115 IV 268 f., 103 IV 300).