Im vorliegenden Fall ist ein Einverständnis des Opfers bzw. dessen Vertreter mit der Konfrontation nicht gegeben. Zudem ist insbesondere gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr eine aussagepsychologische Begutachtung der Aussagen von Z bei den Akten liegt, die Durchführung einer Konfrontation zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers nicht erforderlich. Die Akten reichen mithin ohne Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und Z für eine Verurteilung aus.