Gemäss Art. 5 Abs. 5 OHG darf bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 5 N 20 ff., 26 f.). Zu beachten ist ferner wiederum § 89 Abs. 3 StPO, wonach Kinder nur insoweit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist ein Einverständnis des Opfers bzw. dessen Vertreter mit der Konfrontation nicht gegeben.