3. Die auch wieder im Berufungsverfahren beantragte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Angeklagten und Z kommt gestützt auf Art. 5 OHG nicht in Betracht: Nach Art. 5 Abs. 4 OHG muss eine Begegnung des Opfers mit dem Täter vermieden werden, wenn das Opfer dies verlangt, und wenn der Anspruch des Täters auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie nicht zwingend erfordert. Gemäss Art. 5 Abs. 5