Für solche Fälle besteht indessen einerseits mit § 101 Abs. 3 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, denn nach dieser Bestimmung kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht (§ 154 Abs. 1 StPO) den Sachverständigen ermächtigen, andere Personen als den Angeschuldigten bzw. Angeklagten zu befragen. Andererseits kann dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör dadurch in genügendem Mass Rechnung getragen werden, dass der Sachverständige soweit notwendig in der Hauptverhandlung noch befragt werden kann (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO, München 1993, N 1366). 3.