Zwar stellt sich insoweit das prozessuale Problem, dass es in solchen Fällen an einer direkten Befragung des Kindes durch Untersuchungsrichter oder Gericht fehlt, doch müssen solche aussagepsychologischen Untersuchungen regelmässig in einer besonderen Situation bzw. Atmosphäre - meist bei der kindlichen Auskunftsperson zu Hause und ohne Anwesenheit anderer Personen - durchgeführt werden. Für solche Fälle besteht indessen einerseits mit § 101 Abs. 3 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, denn nach dieser Bestimmung kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht (§ 154 Abs. 1 StPO) den Sachverständigen ermächtigen, andere Personen als den Angeschuldigten bzw. Angeklagten zu befragen.