Eine Befragung durch den Untersuchungsrichter ist bei Kindern indessen regelmässig nur möglich, wenn diese ein gewisses Alter haben, welches eine Befragung durch einen für solche Einvernahmen nicht besonders geschulten Beamten ohne weitere Probleme zulässt; dabei gilt allerdings keine feststehende Grenze, sondern es ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Kommt eine untersuchungsrichterliche Einvernahme nicht in Betracht, muss - soweit mit Rücksicht auf die Beweislage nötig - eine aussagepsychologische Begutachtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.