b) Allerdings muss eine solche polizeiliche Befragung den üblichen prozessualen Regeln entsprechend durch eine untersuchungsrichterliche Befragung ergänzt werden, ausser eine solche weitere Einvernahme erübrige sich aufgrund der übrigen Beweislage, beispielsweise weil zum Tatbeweis genügende medizinische oder psychiatrische Erkenntnisse vorliegen oder der Täter geständig ist. Eine Befragung durch den Untersuchungsrichter ist bei Kindern indessen regelmässig nur möglich, wenn diese ein gewisses Alter haben, welches eine Befragung durch einen für solche Einvernahmen nicht besonders geschulten Beamten ohne weitere Probleme zulässt;