Kantonalrechtlich wird dies dahingehend konkretisiert, dass Kinder unter vierzehn Jahren - was jedenfalls für Z zutrifft - nur so weit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist (§ 89 Abs. 3 StPO). Insoweit ist, wie die Vorinstanz schon zutreffend feststellte, gegen die Befragung der Kinder durch eine im Bereich "Sittlichkeitsdelikte" besonders erfahrene Polizeibeamtin nichts einzuwenden. b)