dieser Grundsatz wurde schon vor dem Inkrafttreten des OHG insofern beachtet, als bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren praxisgemäss stets mit besonderem Taktgefühl vorgegangen werden muss, vorab bei Straftaten gegen Kinder. Kantonalrechtlich wird dies dahingehend konkretisiert, dass Kinder unter vierzehn Jahren - was jedenfalls für Z zutrifft - nur so weit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist (§ 89 Abs. 3 StPO).