Was die Kritik der Verteidigung anbelangt, weder der Untersuchungsrichter noch der Staatsanwalt hätten die beiden Knaben je persönlich angehört, verwies die Vorinstanz auf Art. 5 Abs. 1 OHG, wonach die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens wahren müssen; dieser Grundsatz wurde schon vor dem Inkrafttreten des OHG insofern beachtet, als bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren praxisgemäss stets mit besonderem Taktgefühl vorgegangen werden muss, vorab bei Straftaten gegen Kinder.