ausserdem habe er in einer nicht genau feststellbaren Zeit, jedoch mit Beginn im Vorschulalter, mehrfach sexuelle Handlungen mit Z vorgenommen. 2. a) Was die Kritik der Verteidigung anbelangt, weder der Untersuchungsrichter noch der Staatsanwalt hätten die beiden Knaben je persönlich angehört, verwies die Vorinstanz auf Art. 5 Abs. 1 OHG, wonach die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens wahren müssen;