{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--39_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-39", "Checksum": "13250b69f4a0af0c68cd2512ea2994bb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:05", "Checksum": "0e99fedc63f387683c0141374e4f4384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39\nRegeste:\nEinvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten\n\n\na) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der Richter frei von Beweisregeln und nach seiner persönlichen Ueberzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 117 Ia 405 f, 115 IV 268 f., 103 IV 300). Der Richter ist dabei an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Natur gebunden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 242). Bei der Würdigung von Aussagen im besonderen hat der Richter sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist indessen unbestritten, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt, ausgehend von der grundlegenden Annahme, dass sich Aussagen über selbsterlebte Ereignisse in ihrer Qualität von jenen Aussagen unterscheiden, die nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (\"Undeutsch-Hypothese\"). Die Lehre hat vielfältige Realitätskriterien systematisiert, wenn auch in unterschiedlicher Weise (vgl. die vier Kriteriensysteme von Arntzen, Undeutsch, Littmann & Szewczyk und Trankell, auf denen weitere Arbeiten von Psychologen und Juristen aufbauen; Eisenberg, N 928 ff.; Köhnken, Glaubwürdigkeit, München 1990, S. 87 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Die Würdigung von Aussagen und damit letztlich auch die Anwendung dieser Kriterien bleibt indessen grundsätzlich Sache des Richters (Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 315 mit Hinweisen). Er kann seinen Entscheid nicht einfach an Sachverständige delegieren, umso weniger als der Richter seine Überzeugung bei der Würdigung von Aussagen in aller Regel ohne grössere Probleme zu gewinnen vermag. Der Beizug eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage rechtfertigt sich nur dort, wo infolge der besonderen Umstände des konkreten Falls Zweifel bezüglich der Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestehen, wie beispielsweise bei psychisch auffälligen Personen, oder wo Aussagen von Kindern alleiniges oder wesentliches Beweismittel bilden (Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2. A., S. 83 f.; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 3. A., S. 127 ff.; Eisenberg, N 1360 ff.). Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfters Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt im übrigen vorab darin, dass die Frage, ob ein Kind glaubhaft aussagt, sich wesentlich schwerer beurteilen lässt als beim erwachsenen Zeugen; dabei ist zu beachten, dass dem Sachverständigen Erkenntnismittel zu Gebot stehen, die das Gericht nicht haben kann (BGHSt 7, 1955, S. 82 ff.). Liegt indessen eine solche aussagepsychologische Begutachtung der Aussage eines Kindes vor, ist der Richter in Verbindung mit anderen Beweismitteln in aller Regel in der Lage, sich seine Überzeugung über die Richtigkeit des Inhalts dieser Aussage zu bilden. Darüber hinaus auch noch eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten einzuholen, rechtfertigt sich demgemäss in solchen Fällen nicht. Dies gilt umso mehr, als Explorationsverfahren zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angeschuldigten auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen - von Ausnahmefällen abgesehen - unergiebig sind, weil Angeschuldigte ihre Angaben zur Sache meist erheblich befangener machen als Zeugen, und weil ihre Aussagen oft nur kurze, rein negierende Äusserungen darstellen (Arntzen, Vernehmungspsychologie, S. 66).\nb) An diesen Grundsätzen ändert auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Grundsatz der Waffengleichheit nichts, denn dieses Prinzip verlangt im wesentlichen, dass Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung in wirksamer Form von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenpartei Kenntnis erhalten und dazu Stellung nehmen können müssen (Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N 476). Mithin steht auch rein prozessual betrachtet dem Berufungskläger kein Anspruch darauf zu, dass ein gerichtliches Gutachten über seine eigene Glaubwürdigkeit durchgeführt wird; offen steht ihm demgegenüber das Recht, seinerseits ein aussagepsychologisches Privatgutachten einzureichen, worauf er im vorliegenden Fall indessen verzichtete.\nObergericht, 9. Januar 1996, SB 95 17\nEine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 28. November 1996 ab."}