{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--39_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-39", "Checksum": "13250b69f4a0af0c68cd2512ea2994bb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:05", "Checksum": "0e99fedc63f387683c0141374e4f4384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 39\nRegeste:\nEinvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten\n\nRBOG 1996 Nr. 39\nEinvernahme von Kindern: Anforderungen; Konfrontationseinvernahme mit Kindern; Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussagen des Angeschuldigten\nArt. 5 aOHG, § 89 Abs. 3 aStPO (TG), § 95 aStPO (TG), §§ 99 ff. aStPO (TG)\n1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen X wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Sie warf ihm vor, er habe mit dem anfänglich zehnjährigen Y mehrfach sexuelle Handlungen in schätzungsweise 25 Fällen vorgenommen; ausserdem habe er in einer nicht genau feststellbaren Zeit, jedoch mit Beginn im Vorschulalter, mehrfach sexuelle Handlungen mit Z vorgenommen.\n2. a) Was die Kritik der Verteidigung anbelangt, weder der Untersuchungsrichter noch der Staatsanwalt hätten die beiden Knaben je persönlich angehört, verwies die Vorinstanz auf Art. 5 Abs. 1 OHG, wonach die Behörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens wahren müssen; dieser Grundsatz wurde schon vor dem Inkrafttreten des OHG insofern beachtet, als bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren praxisgemäss stets mit besonderem Taktgefühl vorgegangen werden muss, vorab bei Straftaten gegen Kinder. Kantonalrechtlich wird dies dahingehend konkretisiert, dass Kinder unter vierzehn Jahren - was jedenfalls für Z zutrifft - nur so weit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist (§ 89 Abs. 3 StPO). Insoweit ist, wie die Vorinstanz schon zutreffend feststellte, gegen die Befragung der Kinder durch eine im Bereich \"Sittlichkeitsdelikte\" besonders erfahrene Polizeibeamtin nichts einzuwenden.\nb) Allerdings muss eine solche polizeiliche Befragung den üblichen prozessualen Regeln entsprechend durch eine untersuchungsrichterliche Befragung ergänzt werden, ausser eine solche weitere Einvernahme erübrige sich aufgrund der übrigen Beweislage, beispielsweise weil zum Tatbeweis genügende medizinische oder psychiatrische Erkenntnisse vorliegen oder der Täter geständig ist. Eine Befragung durch den Untersuchungsrichter ist bei Kindern indessen regelmässig nur möglich, wenn diese ein gewisses Alter haben, welches eine Befragung durch einen für solche Einvernahmen nicht besonders geschulten Beamten ohne weitere Probleme zulässt; dabei gilt allerdings keine feststehende Grenze, sondern es ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Kommt eine untersuchungsrichterliche Einvernahme nicht in Betracht, muss - soweit mit Rücksicht auf die Beweislage nötig - eine aussagepsychologische Begutachtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Zwar stellt sich insoweit das prozessuale Problem, dass es in solchen Fällen an einer direkten Befragung des Kindes durch Untersuchungsrichter oder Gericht fehlt, doch müssen solche aussagepsychologischen Untersuchungen regelmässig in einer besonderen Situation bzw. Atmosphäre - meist bei der kindlichen Auskunftsperson zu Hause und ohne Anwesenheit anderer Personen - durchgeführt werden. Für solche Fälle besteht indessen einerseits mit § 101 Abs. 3 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, denn nach dieser Bestimmung kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht (§ 154 Abs. 1 StPO) den Sachverständigen ermächtigen, andere Personen als den Angeschuldigten bzw. Angeklagten zu befragen. Andererseits kann dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör dadurch in genügendem Mass Rechnung getragen werden, dass der Sachverständige soweit notwendig in der Hauptverhandlung noch befragt werden kann (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO, München 1993, N 1366).\n3. Die auch wieder im Berufungsverfahren beantragte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Angeklagten und Z kommt gestützt auf Art. 5 OHG nicht in Betracht: Nach Art. 5 Abs. 4 OHG muss eine Begegnung des Opfers mit dem Täter vermieden werden, wenn das Opfer dies verlangt, und wenn der Anspruch des Täters auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie nicht zwingend erfordert. Gemäss Art. 5 Abs. 5 OHG darf bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 5 N 20 ff., 26 f.). Zu beachten ist ferner wiederum § 89 Abs. 3 StPO, wonach Kinder nur insoweit zu befragen sind, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist.\nIm vorliegenden Fall ist ein Einverständnis des Opfers bzw. dessen Vertreter mit der Konfrontation nicht gegeben. Zudem ist insbesondere gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr eine aussagepsychologische Begutachtung der Aussagen von Z bei den Akten liegt, die Durchführung einer Konfrontation zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers nicht erforderlich. Die Akten reichen mithin ohne Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und Z für eine Verurteilung aus.\n4. Der Beweisergänzungsantrag des Berufungsklägers, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten auch über seine eigene Glaubwürdigkeit durchzuführen, gründet offenbar auf einem verfehlten Verständnis der Grundsätze über die Würdigung von Aussagen."}