Eine Aufnahme der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung fehlt, ebenso eine fotografische Dokumentation bezüglich der Anordnung der Gruppe während der Gegenüberstellung. b) Angesichts dieser gravierenden Mängel ist die in der Strafuntersuchung vorgenommene Gegenüberstellung zuungunsten der Berufungsklägerin nicht verwertbar. Die von einem Zeugen vorgenommene Identifizierung der Berufungsklägerin stellt damit kein sie belastendes Beweismittel dar. Obergericht, 6. Februar 1996, SB 95 49