vielmehr erfolgte zuerst die Gegenüberstellung und erst daran anschliessend die Befragung. Die Gegenüberstellung wurde nicht beziehungsweise völlig unzulänglich dokumentiert. Es wurde erst rund zehn Monate danach ein Rapport sowie eine Fotodokumentation erstellt; ob die dort enthaltenen Fotografien dem Aussehen der Vergleichspersonen zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung entsprechen, ist nicht mehr feststellbar. Eine Aufnahme der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung fehlt, ebenso eine fotografische Dokumentation bezüglich der Anordnung der Gruppe während der Gegenüberstellung.