Schmitt, S. 345.; vgl. zum Ganzen: Meurer/Sporer, Zum Beweiswert von Personenidentifizierungen, Neuere empirische Befunde, Marburg 1990, mit weiteren Hinweisen auf S. 6 Anm. 26). 3. a) Die im vorliegenden Fall durchgeführte Gegenüberstellung leidet in mehrfacher Hinsicht an gravierenden Mängeln: Die Vorführungsgruppe wurde lediglich aus der Berufungsklägerin und drei Vergleichspersonen gebildet. Zwei Vergleichspersonen waren acht Jahre, eine 14 Jahre älter als die Berufungsklägerin. Vor der Gegenüberstellung wurden beide Zeugen nicht nach einer Täterbeschreibung gefragt; vielmehr erfolgte zuerst die Gegenüberstellung und erst daran anschliessend die Befragung.