Der Verdächtigte darf sich daher nicht durch irgendwelche wie auch immer gearteten Besonderheiten von den Alternativpersonen in der Gegenüberstellungsgruppe abheben (Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, Stuttgart 1990, S. 157; Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 343 ff.; Kette, Rechtspsychologie, Wien 1987, S. 193 f.).