RBOG 1996 Nr. 38 Gegenüberstellung im Strafprozess: Bedeutung und Anforderungen §§ 89 ff. aStPO (TG), § 95 aStPO (TG) 1. Bereits vor Vorinstanz hatte die Berufungsklägerin die Art der Gegenüberstellung gerügt. 2. Ziel einer Gegenüberstellung, das heisst einer Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, ist es, die Frage zu prüfen, ob eine Person eine bestimmte Tat begangen hat oder nicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Zeuge in seinem Gedächtnis ein Abbild des Täters bei Begehung der fraglichen Tat speicherte.