Diese Festlegung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden, um so weniger, als nicht der tatsächlich betriebene, sondern nur der notwendige Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Aus dieser Sicht ist es kaum wahrscheinlich, dass die Berufungsinstanz die Parteientschädigung gegenüber dem Opfer erhöhen wird. Präsident des Obergerichts, 27. November 1996, SB 96 57