6P.88/1991 vom 10. April/22. Mai 1992, S. 17), werden Parteientschädigungen für Geschädigte und Opfer im Adhäsionsprozess nicht nach dem Streitwert festgelegt, sondern nach dem Aufwand. Die Vorinstanz sprach diesbezüglich eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu, wobei sie berücksichtigte, dass der Berufungskläger nur zum Teil - mit der Haftung dem Grundsatz nach - durchgedrungen war. Diese Festlegung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden, um so weniger, als nicht der tatsächlich betriebene, sondern nur der notwendige Aufwand entschädigungsberechtigt ist.