Dasselbe gilt aufgrund der gleichen Ueberlegungen auch für seinen Eventualantrag, es sei der Staat Thurgau zu verpflichten, die entsprechenden Entschädigungen aufzubringen. 3. Offensichtlich aussichtslos ist aber auch der Antrag des Berufungsklägers, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei von Fr. 1'500.-- auf Fr. 6'116.95 heraufzusetzen: Nach ständiger Praxis, die vom Bundesgericht bestätigt wurde (Bundesgerichtsurteil 6P.88/1991 vom 10. April/22. Mai 1992, S. 17), werden Parteientschädigungen für Geschädigte und Opfer im Adhäsionsprozess nicht nach dem Streitwert festgelegt, sondern nach dem Aufwand.