Nachdem nicht erkennbar ist, wie im zweitinstanzlichen Verfahren ohne umfangreiche Beweiserhebungen über die Forderungen des Berufungsklägers entschieden werden könnte, wird auch der Berufungsinstanz nichts anderes übrigbleiben, als den vorinstanzlichen Entscheid im angefochtenen Punkt zu bestätigen und den Berufungskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern erweist sich der Antrag des Berufungsklägers, es seien ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts einstweilen Fr. 32'913.90 zuzusprechen, als aussichtslos. Dasselbe gilt aufgrund der gleichen Ueberlegungen auch für seinen Eventualantrag, es sei der Staat Thurgau zu verpflichten, die entsprechenden Entschädigungen aufzubringen.