Straf- und Schuldpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen kann (RBOG 1993 Nr. 34). Die zu erwartende Verzögerung rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil das angefochtene Urteil im Straf-und Schuldpunkt mittlerweile sowohl von seiten der Angeklagten wie von seiten der Staatsanwaltschaft akzeptiert wurde. Nachdem nicht erkennbar ist, wie im zweitinstanzlichen Verfahren ohne umfangreiche Beweiserhebungen über die Forderungen des Berufungsklägers entschieden werden könnte, wird auch der Berufungsinstanz nichts anderes übrigbleiben, als den vorinstanzlichen Entscheid im angefochtenen Punkt zu bestätigen und den Berufungskläger auf den Zivilweg zu verweisen.