Angesichts der Aktenlage entschied das Bezirksgericht zu Recht nur über die grundsätzliche Haftung der Berufungsbeklagten und verwies den Berufungskläger für seine Forderung auf den Zivilweg, da zur Beurteilung seiner Ansprüche ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich der Strafprozess unnötig verzögern würde. Das Problem, dass eine nähere adhäsionsweise Abklärung der Forderungen des Berufungsklägers umfangreiche Beweismassnahmen nach sich ziehen und damit den Strafprozess weiterhin verzögern würde, gilt ohne weiteres auch für das zweitinstanzliche Verfahren, da die Berufung des Opfers nach ständiger Rechtsprechung dazu führt, dass das angefochtene Urteil auch im