insoweit ist nicht zu erkennen, wie der Berufungskläger angesichts der ausführlichen und offensichtlich zutreffenden Begründung der Vorinstanz für ihren Entscheid, seine Zivilansprüche an den Zivilrichter zu verweisen, seinen Antrag auf Abänderung dieses Entscheids begründen will. c) Angesichts der Aktenlage entschied das Bezirksgericht zu Recht nur über die grundsätzliche Haftung der Berufungsbeklagten und verwies den Berufungskläger für seine Forderung auf den Zivilweg, da zur Beurteilung seiner Ansprüche ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich der Strafprozess unnötig verzögern würde.