insoweit zeige sich eine Vermischung einmal der Folgen des Raubüberfalls und zum andern seiner persönlichen Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen. Nachdem im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Akten eingereicht werden, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr vorzubringen vermag, als was er bereits vor Vorinstanz vortrug; insoweit ist nicht zu erkennen, wie der Berufungskläger angesichts der ausführlichen und offensichtlich zutreffenden Begründung der Vorinstanz für ihren Entscheid, seine Zivilansprüche an den Zivilrichter zu verweisen, seinen Antrag auf Abänderung dieses Entscheids begründen will.