Als ergänzendes Aktenstück wird einzig ein Schreiben der Externen Psychiatrischen Dienste eingereicht, welches indessen nicht für eine Beurteilung der Forderungen des Berufungsklägers im Strafverfahren spricht, sondern die Begründung für den vorinstanzlichen Entscheid stützt: Dr.med. X weist in diesem Brief darauf hin, die Schwierigkeiten des Berufungsklägers nach der Umbesetzung an seinem Arbeitsplatz seien nicht unbedingt allein Folge des Raubüberfalls, sondern es träten schon vorher bestehende Schwierigkeiten seiner Persönlichkeit zutage, welche durch den Überfall in verstärkter Form manifest geworden seien;