Diese Erwägungen der Vorinstanz erscheinen als durchaus zutreffend. b) Im Berufungsverfahren wird nunmehr der Antrag gestellt, dem Berufungskläger sei einstweilen ein Betrag von Fr. 32'913.90 zuzusprechen, unter Einräumung eines Nachklagerechts für weiteren Schaden. Als ergänzendes Aktenstück wird einzig ein Schreiben der Externen Psychiatrischen Dienste eingereicht, welches indessen nicht für eine Beurteilung der Forderungen des Berufungsklägers im Strafverfahren spricht, sondern die Begründung für den vorinstanzlichen Entscheid stützt: Dr.med.