X eingefordert worden sei. Aufgrund der langen Dauer und der allem Anschein nach bis anhin erfolglosen Therapie stelle sich die Frage, ob der Berufungskläger nicht bereits vor dem besagten Ereignis an psychischen Beschwerden gelitten habe. Demnach wäre noch abzuklären, inwiefern bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben seien; ausserdem sei unklar, welche Versicherung gestützt auf welche Rechtsgrundlage welche Leistungen erbringe. Somit würde eine genaue Abklärung der Situation ein umfassendes Beweisverfahren erfordern, in dem Zeugen gehört und Gutachten eingeholt werden müssten.