Im wesentlichen ging das Bezirksgericht davon aus, die Eingabe des Berufungsklägers sei nicht genügend substantiiert; insbesondere reiche das medizinische Gutachten bei weitem nicht aus, die sich dem Gericht stellenden Fragen, vorab nach der Kausalität, der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit und der vorher bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, zu beantworten. Es falle auf, dass jener Bericht von einem Arzt verfasst worden sei, der den Berufungskläger erst seit kurzem kenne und sich daher noch nicht intensiv mit ihm habe auseinandersetzen können; insofern sei seltsam, dass kein Gutachten von Dr.med. X eingefordert worden sei.