Zürich 1990, S. 102 f.). 2. a) Das Bezirksgericht stellte zu Recht fest, dass der Berufungskläger als Opfer im Sinn des OHG gelten muss, und dass die beiden Berufungsbeklagten ihm gegenüber zumindest dem Grundsatz nach haften. Gleichzeitig führte die Vorinstanz indessen einlässlich aus, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Notwendigkeit besteht, die Ansprüche des Berufungsklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Im wesentlichen ging das Bezirksgericht davon aus, die Eingabe des Berufungsklägers sei nicht genügend substantiiert;