Dabei wird nicht untersucht, ob der Anspruch schon bei Prozessbeginn bewiesen ist und somit besteht. Vielmehr wird nur untersucht, ob die erhobenen Rechtsbegehren aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden können. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der Prozess bereits zur Zeit der Gesuchsbehandlung zuungunsten des Ansprechers entschieden werden könnte. An die Vorausbeurteilung der Prozessaussichten darf in jedem Fall kein strenger Massstab angelegt werden (Düggelin, S. 104; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 102 f.).