Die Rechtsprechung verlangt indessen nicht, dass der in Aussicht genommene Prozess überhaupt keine Gewinnaussichten haben dürfe, wenn dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden soll. Ein Anspruch auf Bewilligung derselben besteht vielmehr schon dann nicht, wenn bei objektiver Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage keine ernsthaften Gewinnaussichten bestehen (ZR 69, 1970, Nr. 29). Die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs muss notgedrungen summarisch ausfallen und darf den Hauptentscheid nicht präjudizieren. Dabei wird nicht untersucht, ob der Anspruch schon bei Prozessbeginn bewiesen ist und somit besteht.